Welche Anforderungen das KCanG an Anbauvereinigungen stellt

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Anbauvereinigungen in Deutschland mit behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legt dafür einen dichten Rahmen fest, der von den Ländern unterschiedlich umgesetzt und kontrolliert wird. Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt. Er soll einen Überblick über die organisatorischen Pflichten geben, die jede Anbauvereinigung in Ordnung haben sollte.

Rechtsform und Erlaubnis

Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein oder eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau ist. Für Anbau und Weitergabe ist eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde nötig, die unter anderem ein Schutz- und Sicherheitskonzept sowie einen Nachweis über Sucht- und Präventionskenntnisse verlangt.

Mitgliedschaft

Das Gesetz sieht höchstens 500 Mitglieder vor. Mitglieder müssen volljährig sein, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dürfen nur einer Anbauvereinigung angehören. Die Mindestmitgliedschaft beträgt drei Monate. Der Verein muss diese Voraussetzungen prüfen und dokumentieren können.

Abgabegrenzen

Pro Mitglied sind höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat zulässig. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine Grenze von 30 Gramm pro Monat mit höchstens 10 Prozent THC. Die Abgabe erfolgt nur persönlich, nur in den Räumen der Vereinigung und nur an Mitglieder.

Dokumentations- und Meldepflichten

Anbauvereinigungen müssen Anbaumengen, Erntemengen, Bestand und Abgaben pro Mitglied laufend dokumentieren und jährlich anonymisiert an die Behörde melden. Die Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass sie bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.

Jugend- und Gesundheitsschutz

Der Konsum in den Räumen der Vereinigung ist untersagt, ebenso Werbung und Sponsoring. Mindestabstände zu Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen sind einzuhalten. Eine Präventionsbeauftragte oder ein Präventionsbeauftragter mit nachgewiesenen Kenntnissen ist zu benennen.

Datenschutz

Der Verein verarbeitet sensible personenbezogene Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt uneingeschränkt: Rechtsgrundlage, transparente Information der Mitglieder, technische Sicherheit und eine definierte Löschfrist.

Unterschiede zwischen den Ländern

Zuständigkeit, Gebühren, Kontrolldichte und Auslegung einzelner Vorschriften unterscheiden sich von Land zu Land. Die praktische Lage einer Anbauvereinigung hängt stark von ihrem Standort ab, weshalb Rechtsberatung vor Ort keine Option, sondern eine Notwendigkeit ist.

Wo Software ins Spiel kommt

Nichts davon erfordert Software, aber alles erfordert Aufzeichnungen, die vollständig, konsistent und schnell vorlegbar sind. Ein Verwaltungssystem, das für Anbauvereinigungen gebaut ist, hält Mitgliederregister, Abgabehistorie, Kasse und Bestand an einem Ort, sodass der Verein jederzeit zeigen kann, wie er arbeitet.